Artikel der Woche: KI in der Justiz – genutzt, aber noch nicht beherrscht

Caroei, Asya S. Brodowski, Dominik Grabmair, Matthias Kocak, Aleyna Kolbe, Moritz Olheide, Jens Paschke, Anne Rachut, Sarah Reuß, Philipp M. Sigmund, Johannes Uth, Richard Treffers, Theresa Welpe, Isabell M. Wörner, Liane Zette „KI-Einsatz im deutschen Justizsystem – Ergebnisse einer empirischen Untersuchung“, MMR (Beilage) 619 – 629

Künstliche Intelligenz ist im deutschen Justizsystem längst keine Zukunftstechnologie mehr. Eine bundesweite empirische Untersuchung mit mehr als 1.500 Teilnehmenden aus Justiz und justiznahen Tätigkeitsfeldern zeigt, dass bereits ein erheblicher Teil KI-Systeme im Arbeitsalltag einsetzt. Besonders häufig genannt wurden ChatGPT, jurisKI und DeepL. Die Nutzung konzentriert sich bislang vor allem auf Informationsbeschaffung, Textbearbeitung und Übersetzung; die große Mehrheit der bereits Nutzenden berichtet dabei von einer Zeitersparnis.

Die Akzeptanz hängt deutlich davon ab, wie nah eine Anwendung an die eigentliche Entscheidung heranrückt. Bei der Informationsakquise ist der Einsatz bereits vergleichsweise verbreitet, bei Textbearbeitung und Übersetzung liegt er im mittleren Bereich. Für Entscheidungsunterstützung wird KI deutlich seltener eingesetzt, vollständig automatisierte Entscheidungen bilden eine klare Ausnahme. Entsprechend wollen die Befragten vor allem Recherche, Informationsaufbereitung, Texterstellung sowie Routine- und Verwaltungsaufgaben automatisieren. Das Entscheiden selbst möchte eine deutliche Mehrheit weiterhin Menschen überlassen.

Die Zurückhaltung beruht allerdings nicht auf einer allgemeinen Technikfeindlichkeit. Eine klare Mehrheit beschäftigt sich nach eigener Aussage gerne mit neuen Technologien, und fast alle Befragten halten KI für geeignet, Informationsbeschaffung und -analyse zu beschleunigen. Gleichzeitig werden technische Hindernisse am stärksten wahrgenommen; rechtliche und organisatorische Probleme folgen knapp dahinter, menschliche Faktoren etwas abgeschwächt. Besonders schwer wiegt, dass rund zwei Drittel mit dem Digitalisierungsstand ihres Arbeitsumfelds unzufrieden sind. Ohne funktionierende E-Akten, strukturierte Daten, belastbare Infrastruktur und klare Zuständigkeiten lässt sich auch eine leistungsfähige KI nicht verlässlich in gerichtliche Abläufe integrieren.

Artikel der Woche: Wem gehört die digitale Person?

Viktoria Kraetzig, „Die Person als Kapital? Zur Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Zeiten von KI-Abbildern“, ZGE 1/2026, 43 – 87

Stimme, Gesicht und Körperbewegungen lassen sich durch generative KI vom Menschen ablösen, vervielfältigen und in neue Zusammenhänge versetzen. Schauspieler können ohne eigenen Auftritt in Filmen erscheinen, Stimmen Verstorbener lassen sich für Fortsetzungen verwenden, und aus einzelnen Merkmalen realer Personen können vollständig synthetische Figuren entstehen. Viktoria Kraetzig untersucht deshalb, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Person lediglich vor unerwünschter Nutzung schützt oder ob es ihr darüber hinaus ein vermögenswertes, übertragbares Recht an der eigenen digitalen Erscheinung vermittelt.

Die Rechtsprechung hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schrittweise auf wirtschaftliche Interessen erweitert. Wer Bild, Name oder Stimme eines anderen ohne Erlaubnis kommerziell nutzt, kann deshalb nicht nur wegen eines ideellen Eingriffs, sondern auch wegen der wirtschaftlichen Ausbeutung in Anspruch genommen werden. Kraetzig bezweifelt jedoch, dass daraus ein selbstständiges, eigentumsähnliches Recht an Persönlichkeitsmerkmalen folgt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Rahmenrecht, dessen Grenzen erst im konkreten Konflikt durch Abwägung bestimmt werden. Ein solches Recht könne nicht ohne Weiteres wie eine Sache übertragen und gegenüber jedermann durchgesetzt werden.

Gerade bei KI-Abbildern hätte eine vollständige Übertragung weitreichende Folgen. Wer einem Unternehmen ausschließliche Rechte an Stimme oder Erscheinungsbild einräumt, könnte sich womöglich selbst nicht mehr frei äußern oder gegen Nutzungen vorgehen, die von der ursprünglichen Vereinbarung formal gedeckt sind. Die Person würde damit zum „digitalen Ersatzteillager“, aus dem einzelne Identitätsmerkmale dauerhaft herausgelöst und verwertet werden können. Kraetzig hält dies mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Menschenwürde, Selbstbestimmung und persönlicher Autonomie für unvereinbar. Persönlichkeitsmerkmale bleiben mit ihrem Träger verbunden; ihre vermögenswerten und ideellen Bestandteile lassen sich nicht sauber voneinander trennen.

Für die Praxis liegt die Lösung daher im Vertragsrecht. Persönlichkeitsmerkmale werden nicht verkauft, sondern ihre Nutzung wird durch Einwilligungen und schuldrechtliche Gestattungsverträge erlaubt. Solche Verträge können Nutzungsart, Dauer, Vergütung, Exklusivität und Weitergabe präzise regeln. Die Einwilligung bleibt grundsätzlich widerruflich, wobei ein späterer Widerruf je nach Vertragsgestaltung Ersatz für nutzlos gewordene Aufwendungen oder Vertrauensschäden auslösen kann. Kraetzigs Ergebnis ist damit zugleich Schutzkonzept und Warnung: Die Person darf ihre digitale Darstellung wirtschaftlich nutzen, kann sich ihrer Persönlichkeit aber nicht endgültig entäußern.

Artikel der Woche: Wie viel kann das Recht über die Zukunft wissen?

Dragana Damjanovic, „Entstehung und Relativität von Zukunftswissen“, Die Verwaltung 59 (2026), S. 1–19

Recht soll längst nicht mehr nur auf bereits Geschehenes reagieren, sondern zunehmend Zukunft gestalten – etwa beim Klimaschutz, in Krisen, bei Infrastruktur oder Raumplanung. Dragana Damjanovic untersucht in ihrem Beitrag „Entstehung und Relativität von Zukunftswissen“, wie rechtliche Entscheidungen getroffen werden können, wenn ihre Tatsachengrundlage notwendigerweise unsicher ist. Prognosen liefern Wahrscheinlichkeitsurteile, Projektionen modellieren mögliche Entwicklungen; gesichertes Wissen über die Zukunft kann es hingegen nicht geben.

Für den modernen Staat gewinnt dieses „Zukunftswissen“ dennoch erheblich an Bedeutung. Der Gesetzgeber kann komplexe künftige Entwicklungen häufig nur abstrakt regeln und überträgt der Verwaltung damit beträchtliche Verantwortung. Sie muss wissenschaftliche Erkenntnisse, Modelle und Prognosen bewerten und entscheiden, welche Annahmen einer rechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Problematisch ist dabei, dass auch die Frage, welches Wissen als belastbar gilt, nicht immer eindeutig beantwortet werden kann.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Einsatz künstlicher Intelligenz. KI kann Prognosen und Modellberechnungen beschleunigen, entbindet die Verwaltung aber nicht von ihrer eigenen Bewertung. Behörden müssen die erzeugten Erkenntnisse nachvollziehen und einordnen können. Andernfalls droht die rechtliche Entscheidung faktisch auf Modelle verlagert zu werden, deren Annahmen und Ergebnisse kaum noch transparent sind.

Der Beitrag macht damit ein Grundproblem moderner Staatlichkeit sichtbar: Je stärker der Staat Zukunft aktiv gestalten will, desto stärker ist er auf unsicheres Wissen angewiesen. Umso wichtiger werden transparente Verfahren, fachliche Kompetenz, Monitoring und die Möglichkeit, Entscheidungen an neue Erkenntnisse anzupassen. Recht muss also unter Unsicherheit entscheiden – und zugleich korrigierbar bleiben.