Artikel der Woche

Artikel der Woche: Wem gehört die digitale Person?

Viktoria Kraetzig, „Die Person als Kapital? Zur Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Zeiten von KI-Abbildern“, ZGE 1/2026, 43 – 87

Stimme, Gesicht und Körperbewegungen lassen sich durch generative KI vom Menschen ablösen, vervielfältigen und in neue Zusammenhänge versetzen. Schauspieler können ohne eigenen Auftritt in Filmen erscheinen, Stimmen Verstorbener lassen sich für Fortsetzungen verwenden, und aus einzelnen Merkmalen realer Personen können vollständig synthetische Figuren entstehen. Viktoria Kraetzig untersucht deshalb, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Person lediglich vor unerwünschter Nutzung schützt oder ob es ihr darüber hinaus ein vermögenswertes, übertragbares Recht an der eigenen digitalen Erscheinung vermittelt.

Die Rechtsprechung hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schrittweise auf wirtschaftliche Interessen erweitert. Wer Bild, Name oder Stimme eines anderen ohne Erlaubnis kommerziell nutzt, kann deshalb nicht nur wegen eines ideellen Eingriffs, sondern auch wegen der wirtschaftlichen Ausbeutung in Anspruch genommen werden. Kraetzig bezweifelt jedoch, dass daraus ein selbstständiges, eigentumsähnliches Recht an Persönlichkeitsmerkmalen folgt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Rahmenrecht, dessen Grenzen erst im konkreten Konflikt durch Abwägung bestimmt werden. Ein solches Recht könne nicht ohne Weiteres wie eine Sache übertragen und gegenüber jedermann durchgesetzt werden.

Gerade bei KI-Abbildern hätte eine vollständige Übertragung weitreichende Folgen. Wer einem Unternehmen ausschließliche Rechte an Stimme oder Erscheinungsbild einräumt, könnte sich womöglich selbst nicht mehr frei äußern oder gegen Nutzungen vorgehen, die von der ursprünglichen Vereinbarung formal gedeckt sind. Die Person würde damit zum „digitalen Ersatzteillager“, aus dem einzelne Identitätsmerkmale dauerhaft herausgelöst und verwertet werden können. Kraetzig hält dies mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Menschenwürde, Selbstbestimmung und persönlicher Autonomie für unvereinbar. Persönlichkeitsmerkmale bleiben mit ihrem Träger verbunden; ihre vermögenswerten und ideellen Bestandteile lassen sich nicht sauber voneinander trennen.

Für die Praxis liegt die Lösung daher im Vertragsrecht. Persönlichkeitsmerkmale werden nicht verkauft, sondern ihre Nutzung wird durch Einwilligungen und schuldrechtliche Gestattungsverträge erlaubt. Solche Verträge können Nutzungsart, Dauer, Vergütung, Exklusivität und Weitergabe präzise regeln. Die Einwilligung bleibt grundsätzlich widerruflich, wobei ein späterer Widerruf je nach Vertragsgestaltung Ersatz für nutzlos gewordene Aufwendungen oder Vertrauensschäden auslösen kann. Kraetzigs Ergebnis ist damit zugleich Schutzkonzept und Warnung: Die Person darf ihre digitale Darstellung wirtschaftlich nutzen, kann sich ihrer Persönlichkeit aber nicht endgültig entäußern.